Laut FBDi stellt die EU-VerpackV Produktanforderungen an Verpackungen auf, darunter die Beschränkung von Gefahrstoffen, die Recyclingfähigkeit, Mindestrezyklatgehalt in Kunststoffverpackungen, Kompostierbarkeit, Anforderungen an Wiederverwendbarkeit. Die Maßnahmen betreffen die gesamte Lebensdauer von Verpackungen, bestimmte Verpackungen sollten eingeschränkt werden, andere aus Kunststoff sind ab 1. Januar 2030 verboten.
Für Umverpackungen, Transport- und Verpackungen für den elektronischen Handel darf der Leerraumanteil künftig maximal 50% betragen. Hersteller und Importeure müssen außerdem für leichtere Verpackungen mit weniger Volumen sorgen.
Der FBDi verweist auf weitere Rechtspflichen in der Lieferkette. Im Gegensatz zur EU-BatterieV ist für Verpackungen allerdings keine CE-Kennzeichnungspflicht vorgesehen.
Hintergrund
Die europäische Verpackungsrichtlinie 94/62/EG regelt laut FBDi seit fast 30 Jahren das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die Verwertung von Verpackungen in der Europäischen Union. In Deutschland wird sie bislang vom Verpackungsgesetz (VerpackG) umgesetzt. Jetzt wurde die EU-VerpackV als neue Verpackungsverordnung auf EU-Ebene veröffentlicht, die in den EU-Ländern das Verpackungsaufkommen schrittweise reduzieren und Verpackungsmüll vermeiden bzw. verringern soll.
Die VerpackV ist Bestandteil des European Green Deals sowie des neuen EU-Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft und aktualisiert den EU-Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle.









