ZVEI: Information über EU-Motorenverordnung

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Wie der ZVEI informiert, ist eine Verschärfung der EU-Motorenverordnung mit einer Übergangsfrist von sechs Monaten geplant. Dies war vom Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie so gefordert worden und ist nun von der Europäischen Kommission in deren aktuellem Entwurf des Papiers ergänzt worden.

 

Laut ZVEI möchte die Europäische Kommission die Motorenverordnung (640/2009) ausdehnen, um Ausnahmen von der Oködesign-Richtlinie für energieeffiziente Elektromotoren zu reduzieren. Bisher sind von der Richtlinie Motoren ausgenommen, die für den Gebrauch in Höhen von über 1.000m (über NN), bei einer Umgebungstemperatur von über 40°C oder unter minus 15°C vorgesehen sind. Nach den Plänen der EU sollen die Grenzwerte auf 4.000m Höhe, 60°C bzw. minus 30° verschärft werden.

 

 

„Vorgesehen war ursprünglich eine Veröffentlichung der Gesetzesänderung im Amtsblatt im Oktober 2013 praktisch ohne Übergangszeit“, so Gunther Koschnick, Leiter des Fachbereichs Elektrische Antriebe im ZVEI-Fachverband Automation.

 

Im ungünstigen Fall lässt sich der Elektromotor nicht ohne weiteres durch einen Energiesparmotor, zum Beispiel der gesetzlich geforderten höheren Energieeffizienzklasse IE2 oder IE3, ersetzen, da Energiesparmotoren oft eine größere Bauform haben. Das bedeutet, dass nicht nur die Stückliste geändert werden, sondern auch umkonstruiert werden muss. Jeder in Europa neu in den Verkehr gebrachte Elektromotor, auch der Ersatzmotor, muss der verschärften Regelung entsprechen.

 

Die Verbände ZVEI und VDMA haben die Hersteller und Maschinenbauer frühzeitig informiert. „Mit dem letzten Entwurf der Europäischen Kommission vom 31. Juli 2013, öffentlich im Internet zugänglich, wurde nun die geforderte Übergangszeit von sechs Monaten nach Veröffentlichung ergänzt – ein toller Erfolg für die beteiligten Verbände“, so Koschnick.

 

 

Bis zum 25. Oktober 2013 hat der Rat der Europäischen Union Zeit, das Amendment zur Motorenverordnung 640/2009 zu bestätigen. Die Verordnung wird im Anschluss im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt dann 20 Tage später mit einer Übergangszeit von sechs Monaten in Kraft.

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