Mit der Aufnahme in die Kandidatenliste betseht laut FBDi noch keine Zulassungspflicht für die betroffenen Hersteller und/oder Importeure. Aber Hersteller und Verarbeiter der Substanzen sind – sofern mehr als 0,1 Gewichtprozent eines SVHCs (Substances of very High Concern, besonders besorgniserregende Stoffe) in den Teilerzeugnissen enthalten ist – dazu verpflichtet, über die Verwendung des SVHCs in der Lieferkette zu informieren.
Innerhalb der EU müssen sie ihren Kunden Sicherheitsblätter aushändigen, wenn sie SVHCs ausliefern. Basierend auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom September 2015 gilt der Grenzwert von 0,1 Masseprozent auch für Erzeugnisse, die Teil eines anderen Erzeugnisses sind – d.h. als Erzeugnis gilt jede einzelne Komponente eines Produkts und nicht nur das Endprodukt.
FBDi informiert über erweiterte REACh–Kandidatenliste
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